Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 
Schützenverein Fischbek und Umgegend von 1903 e.V.
Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützenverein Fischbek und Umgegend von 1903 e.V. Er ist beim Amtsgericht Hamburg auf dem Registerblatt VR 7886 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hamburg-Fischbek.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Schießsports. Daneben erhält der Verein mit dem jährlich stattfindenden Schützenfest traditionelles Brauchtum und den Heimatgedanken unabhängig von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung einer sog. „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandstätigkeit des Vereins beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind jugendliche Mitglieder und Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind ordentliche Mitglieder. Die Aufnahme in den Verein setzt einen schriftlichen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand voraus und erfolgt durch Annahme dieses Antrages mit Stimmenmehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Jugendliche Mitglieder können den Antrag auf Aufnahme in den Verein nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters stellen. Ihre Rechte regelt vorrangig die „Jugendordnung“ für die Jugendabteilung des Schützenvereins Fischbek vom 26. November 1993 in der Fassung vom 18. Dezember 1996. Änderungen dieser Jugendordnung werden mit 2/3-Mehrheit der Jugendvollversammlung beschlossen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Jugendliche Mitglieder werden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben Anrecht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und auf die Benutzung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, der Nutzungsordnung für das Vereinshaus sowie der für die Durchführung der Veranstaltungen und die Benutzung der Einrichtungen getroffenen Anordnungen des Vorstandes, der Offiziere und der Schießaufsichten.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge sowie Umlagen und setzt sonstige Leistungen fest. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in ¼-jährlichen gleichen Teilbeträgen bis spätestens jeweils zur Quartalsmitte zu zahlen.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied wird, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein ist. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes in Abstimmung mit dem Ehrenrat kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, wer sich als Mitglied im Verein um den Verein besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder erstatten dem Verein die auf sie entfallenden Kosten für den Verbandsbeitrag und die auf sie entfallende Versicherungsprämie, ansonsten sind sie von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Leistungen befreit.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt aus dem Verein oder
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Ausgeschlossen werden kann
1. wer in Höhe von zwei oder mehr Quartalsraten mit Beiträgen trotz Mahnung länger als 2
Wochen im Rückstand ist
2. wer trotz – schriftlicher – Abmahnung schuldhaft gegen die Satzung verstößt, erkennbar den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, schuldhaft gegen Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane verstößt oder sich ansonsten in einer das Ansehen des Vereins schädigenden Weise unehrenhaft verhält. Der Ausschluss erfolgt in Abstimmung mit dem Ehrenrat auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand erheben. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Einspruch mit seiner Stellungnahme dem Ehrenrat zu, der abschließend über den Einspruch entscheidet. Diese Entscheidung teilt der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied wiederum durch eingeschriebenen Brief mit. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich erfolgen, und zwar zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, d.h. die Kündigung muss spätestens bis zum 30. November des Jahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder berechtigt. Versammlungen der jugendlichen Mitglieder regelt die Jugendordnung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt bekannte E-Mail Adresse erfolgen, wenn er nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 5 Tage vor Zusammentreten der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Die Mitgliederversammlung wird, wenn die Versammlung nichts abweichendes beschließt, von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt, wenn der Verein keinen Kassenprüfer hat, zwei Kassenprüfer, davon einen auf die Dauer von 2 Jahren und einen weiteren Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren. Anschließend wählt die Mitgliederversammlung anstelle des jeweils ausscheidenden Kassenprüfers einen neuen Kassenprüfer auf 4 Jahre. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und die Bücher des Kassenführers mindestens einmal im Jahr im Beisein eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes. Das Prüfergebnis ist in den Kassenbüchern zu vermerken – es muss auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe des Prüfergebnisses erfolgt im Anschluss an den Bericht des Vorstandes und den Jahreskassenbericht. Auf Antrag der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit darüber, ob sie dem Vorstand Entlastung erteilt.
Die Mitgliederversammlung wählt
1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
2. die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
3. die weiteren Schießwarte
4. die weiteren Festausschussmitglieder
5. die ordentlichen Mitglieder des Ehrenrates (§ 13)
6. die weiteren Offiziere
7. die Fahnenträger und die Fahnenbegleiter.
Außerdem bestätigt die Mitgliederversammlung den von der Jugendvollversammlung gewählten Jugendleiter. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftlich abzustimmen ist über
1. die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand
2. die Wahlen zum erweiterten Vorstand, wenn für ein Amt mehr als ein Bewerber kandidiert
3. Satzungsänderungen
4. Entscheidungen von erheblicher finanzieller Bedeutung für den Verein auf Antrag von mindestens 20 % der erschienenden Mitglieder. Alle weiteren Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht mit einfacher Stimmenmehrheit schriftliche Abstimmung beantragt wird. Für alle Ämter währt die übernommene Verpflichtung zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt. Weitere außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Teilnahme an diesen Versammlungen gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem dritten Vorsitzenden
dem ersten Kassenführer
und dem ersten Schriftführer.
Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem zweiten Kassenführer
dem zweiten Schriftführer
dem ersten Schießwart
dem ersten Festausschussmitglied
dem Kommandeur
und dem Jugendleiter.


Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der erweiterte Vorstand hat den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er ist ferner für alle ihm durch die Satzung oder Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Jugendleiter ist zeichnungsberechtigt für die in der Jugendordnung aufgeführten Grundsätze.

§ 14 Ehrenrat

Der Verein hat einen Ehrenrat. Er besteht aus zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von drei
Jahren gewählt werden. Der Ehrenrat ist zuständig bei Ausschlüssen aus dem Verein, bei der Ernennung von
Ehrenmitgliedern und soll bei Anruf Streitigkeiten im Verein schlichten. Der Ehrenrat hört die Parteien an und entscheidet danach in nicht öffentlicher Sitzung.

§ 15 Schützenfest

Das Schützenfest findet alljährlich im Ortsteil Hamburg-Fischbek statt. Der Schützenverein ist Veranstalter des Festes. Die Veranstaltung soll die Tradition wahren, den Zusammenhalt der Mitglieder fördern und die Geselligkeit pflegen. Schützenkönig kann nur ein Mitglied werden, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Jahre Vereinsmitglied ist. Schützenkönig wird, wer beim Schießen auf die Königsscheibe - ggfls. nach Stechen - die höchste Ringzahl erreicht. Der Vizekönig wird beim Schlussschießen auf den Vogel ausgeschossen. Er hat, wenn der amtierende Schützenkönig vor Ablauf des Königjahres, das von einem Schützenfest zum nächsten läuft, ausfällt, dessen Nachfolge anzutreten und ist während des gesamten Jahres sein Vertreter. Vizekönig kann nur ein Mitglied werden, das das 21. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Jahre Vereinsmitglied ist. Der König ist verpflichtet, ein Königsschild zu stiften. Die Ausführung des Schützenfestes wird auf den Mitgliederversammlungen beschlossen.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen. Mitglieder des Vorstandes haften für ihre Vereinstätigkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 17 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung erhebt der Verein von seinen Mitgliedern folgende
Daten:
Geburtsdatum, Adresse, Telefon, Fax- u./o. E-Mail-Adresse und, falls das Mitglied am Bankeinzugsverfahren teilnimmt, die Bankverbindung. Diese Daten werden durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Verbandes muss der Verein seine Mitglieder an den Schützenverband Hamburg e.V. melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse, Eintrittsdatum und bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben, z.B. Vorstandsmitgliedern, deren Funktion im Verein. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit informiert der Verein durch von ihm herausgegebene Druckerzeugnisse, auf der vereinseigenen Homepage und durch Weitergabe an die Tagespresse über besondere Ereignisse im Verein. Die Weitergabe personbezogener Daten hat dabei zu unterbleiben, wenn das Mitglied das verlangt. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Berichtigung, Sperrung und Löschung.

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverband Hamburg und Umgegend e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Vereinsfahnen sind dem Heimatmuseum zu übergeben. Vor der Verwendung des Vereinsvermögens hat der Schützenverband Hamburg dieses für die Dauer von zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten, um abzuwarten, ob es zu einer Wieder- oder Neugründung des Schützenvereins Fischbek kommt und diesem Verein dann wieder Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Kommt es dazu, ist dem wieder- bzw. neugegründeten Schützenverein Fischbek das Vereinsvermögen zu übergeben.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 24. Februar 2017 und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 08. April 1972 in der zuletzt am 28. Februar 2014 geänderten Fassung.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamburg.